Behindertenlohn

Bei den komplexen Berechnungen für behinderte Arbeitnehmer, welche gesondert bei der Beitragsberechnung betrachtet werden, übernimmt der „Behindertenlohn“ die automatische Abrechnung dieser Besonderheiten für den Arbeitnehmerkreis …

A Behinderte, die in (nach dem SchwbG) anerkannten Werkstätten für Behinderte, oder in (nach
dem BliwaG) anerkannten Blindenwerkstätten, oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig
sind, und

B Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Betätigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

… unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Beitragsberechnung, -verteilung und -erstattung zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beitragspflichtig ist ...

  •  ... in der Kranken- und Pflegeversicherung ...

... das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20%
der monatlichen Bezugsgröße.
Die Beiträge trägt der Träger der Einrichtung alleine, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt
den Mindestbetrag nicht übersteigt.
Die Beiträge für Behinderte (A), welche die Träger der Einrichtung tragen, werden,
von den für die Behinderten zuständigen Leistungsträgern (= Kostenträger), erstattet.

  • ... in der Rentenversicherung ...

... das Arbeitsentgelt, mindestens 80% der Bezugsgröße.
Die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt trägt der Träger der Einrichtung alleine,
wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den KV-/PV-Mindestbetrag (s.o.) nicht übersteigt. Der
Behinderte und der Träger der Einrichtung entrichten die Beiträge je zur Hälfte, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den KV-/PV-Mindestbetrag (s.o.) übersteigt. Die Beiträge aus dem
Differenzbetrag zwischen dem RV-Mindestbetrag und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt
(Fiktiv-Entgelt), sofern dieses den KV-/PV-Mindestbetrag übersteigt, trägt der Träger der Ein-
richtung alleine.

Die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt für Behinderte (A), welche die Träger derEinrichtung bezahlen, werden ihnen, von den für die Behinderten zuständigen Leistungsträ-gern (=Kostenträgern), erstattet; die Beiträge aus dem o.g. Fiktiv-Entgelt, welche die Träger der Einrichtung alleine übernehmen, werden vom Bund erstattet. 

  • ... in der Arbeitslosenversicherung

… gelten die beitragsrechtlichen Vorschriften der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht.